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Die Abordnung von Personal anderer Körperschaften zur Autonomen Region Trentino-Südtirol ist aus Personalmangel oder wegen besonderer Organisationserfordernisse möglich. Die Abordnung erfolgt durch einen formellen Antrag an die betroffene Körperschaft und unter Berücksichtigung der Kriterien laut Art. 3 Abs. 2 der im Art. 5 Abs. 5 des Regionalgesetzes vom 21. Juli 2000, Nr. 3 vorgesehenen Verordnung betreffend Abordnungen und Abstellungen |