Autonome Region Trentino-Südtirol
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DIE I GESETZGEBUNGSKOMMISSION GENEHMIGT DEN GESETZENTWURF ZUR REFORM DES REGIONALGESETZES

 
 
DIE I GESETZGEBUNGSKOMMISSION GENEHMIGT DEN GESETZENTWURF ZUR REFORM DES REGIONALGESETZES
Der Gesetzentwurf Nr. 53 zur Reform des Regionalgesetzes Nr. 1/2005 betreffend die Ergänzungsvorsorge und das regionale Familiengeld wurde von der I. Gesetzgebungskommission des Regionalrats genehmigt. Die eingeführten Neuerungen entsprechen der Absicht der Regionalregierung, die Befugnisse der Region in Sachen Vorsorge zu festigen und die Zuständigkeit der Autonomen Provinzen Trient und Bozen in Sachen Familienpolitik zu fördern. 
Seit Beginn der XV. Legislaturperiode hielt die Regionalassessorin für Vorsorge Violetta Plotegher diese Reform für notwendig, um Ungleichkeiten bei den Zugangskriterien sowie den aufgrund der Familienverhältnisse zuerkannten Beträgen zu beseitigen und vor allem um die Harmonisierung mit den auf Staats- oder Landesebene bereits bestehenden Zulagen zu erleichtern. Das regionale Familiengeld, das ursprünglich als Ergänzung der vom NISF/INPS den Arbeitnehmenden mit Kindern entrichteten staatlichen Zulage eingeführt worden war, hat sich nämlich mit der Zeit in eine nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder gestaffelte Fürsorgemaßnahme zur Unterstützung aller Familien umgewandelt.
Laut dem Autonomiestatut hat die Region Befugnisse im Bereich der Vorsorge inne, während die beiden Provinzen für die Sozialfürsorge zuständig sind. In Anerkennung dieser unterschiedlichen Zuständigkeiten wurde in der ersten Fassung des Reformgesetzentwurfs vorgesehen, die Festsetzung der Zugangskriterien und der Beiträge auf die Autonomen Provinzen zu übertragen und die diesbezüglichen Tabellen der Region abzuschaffen, um die erforderliche Harmonisierung mit den anderen auf Landesebene vorgesehenen Zulagen und Maßnahmen zur Unterstützung der Familien zu erleichtern.
Aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung, der Autonomen Region Trentino-Südtirol und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen in Sachen öffentliche Finanzen haben sich die Einnahmen der Autonomen Provinzen um ein Zehntel des Mehrwertsteuerertrags erhöht (vorgesehen von ca. 75 Millionen Euro pro Provinz), während die diesbezüglichen Einnahmen der Region entsprechend gekürzt wurden.
Angesichts der Tatsache, dass die Provinzen für Familienpolitik und Familienzulagen allein zuständig sind und über die dafür notwendigen Finanzmittel verfügen, wurde im Gesetzentwurf die Aufhebung des Art. 3 des Regionalgesetzes Nr.1/2005 eingeführt.
Im Sinne der neuen Fassung des Gesetzentwurfes soll ab 1. Jänner 2018 kein Familiengeld auf regionaler Ebene, sondern für eine jede Autonome Provinz ein eigenes Landesfamiliengeld zur Unterstützung der Familien mit Kindern vorgesehen werden.
Zugleich sollen laut Assessorin Plotegher die Befugnisse der Region in Sachen Vorsorge durch die Förderung von Ergänzungsvorsorgemaßnahmen zugunsten der Familien gefestigt werden. Mit einem Änderungsantrag wird nämlich die bei Geburt oder Adoption vorgesehene rentenmäßige Absicherung bis zum 3. Lebensjahr des Kindes auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen den Familien Kinder zur Betreuung anvertraut werden, und zwar unabhängig vom Alter des Kindes und für die gesamte Dauer der Anvertrauung. Ferner ist es wichtig, die Bevölkerung über die Maßnahmen zur rentenmäßigen Absicherung für Personen, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, verstärkt zu informieren und deren Aktivierung seitens der Autonomen Provinzen zu fördern. 



Datum: 20.05.2016