Autonome Region Trentino-Südtirol
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REGION: EINSCHRÄNKUNGEN FÜR SOZIALGENOSSENSCHAFTEN AUFGEHOBEN

 
 
REGION: EINSCHRÄNKUNGEN FÜR SOZIALGENOSSENSCHAFTEN AUFGEHOBEN
Auch in Südtirol und dem Trentino dürfen Sozialgenossenschaften künftig sozio-sanitäre, kulturelle und erziehungsbezogene Dienstleistungen sowie Tätigkeiten im Landwirtschafts-, Industrie-, Handels- oder Dienstleistungsbereich, die auf die Arbeits­eingliederung benachteiligter Personen abzielen, gleichzeitig ausüben. Die Regionalregierung, in deren Zuständigkeitsbereich das Genossenschaftswesen fällt, hat heute eine Änderung der entsprechenden Durchführungsverordnung beschlossen. Damit trägt sie den gesamtstaatlichen Vorgaben Rechnung. Auch beseitigt sie damit eine Benachteiligung der Sozialgenossenschaften Südtirols und des Trentino gegenüber jenen anderer Regionen. Das Arbeitsministerium hatte befunden, dass das Verbot der Errichtung von Sozialgenossenschaften mit mehreren Tätigkeitsfeldern (Gegenständen) überholt sei, da "in vielen Bereichen angesichts der Hilfsbedürftigkeit und Benachteiligung untereinander verbundene Maßnahmen erforderlich sind und dass die Übernahme der Sozialbeiträge durch den Staat direkt den benachteiligten Personen zu gute kommt". Vorausgesetzt wird, dass "die in den Tätigkeitsfeldern (sozialen Gegenständen) ausdrücklich angegebenen Arten der Benachteiligung oder Maßnahmenbereiche für die Umsetzung der den Sozial­genossenschaften zugewiesenen Ziel­setzungen koordinierte Tätigkeiten erfordern und die funktionelle Verbindung unter den verschiedenen Tätigkeitsarten aus der Satzung deutlich hervorgehen" und dass die Verwaltungsorganisation der Sozial­genossenschaften die Buchhaltung der ausgeübten Tätigkeiten klar trennt. Die heute von der Regionalregierung beschlossene Änderung wird nun im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt 15 Tage danach in Kraft.


Datum: 10.10.2016