Verbesserung an den
regionalen Unterstützungsmaßnahmen für die Pflicht- und Zusatzvorsorge
von Personen, die sich der Pflege ihrer Kinder oder der Betreuung
pflegebedürftiger Familienangehöriger widmen, wurden heute vom
Regionalrat vorgenommen, der in Bozen getagt hat. Der Änderungsvorschlag
kam von der zuständigen Regionalassessorin Violetta Plotegher und wurde
am heutigen Nachmittag im Rahmen der Nachtragshaushaltsdebatte
behandelt.
Beschlossen wurde, den Beitrag für die
rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten für Kinder bis zu drei Jahren
oder für Pflegekinder dahingehend zu ändern, dass er auch den
selbständig Erwerbstätigen und Freiberuflern in Höhe der eingezahlten
Pflichtvorsorgebeiträge gewährt wird. Diese dürfen nämlich gar keine
freiwilligen Beiträge einzahlen – wie beispielsweise Nichtbeschäftigte
oder Arbeitnehmende im Wartestand –, wenn sie nicht vollständig ihre
Tätigkeit aufgeben und ihre Mehrwertsteuernummer abmelden.
Künftig soll ein Beitrag bis zu 4.000 Euro
pro Jahr zur Unterstützung der Pflichtvorsorgebeiträge gewährt werden,
ohne dass ein vollständiges Fernbleiben von der Arbeit vorausgesetzt
wird. Die Geburt eines Kindes bringt nämlich unweigerlich eine
Reduzierung der Erwerbstätigkeit und demzufolge eine geringere
rentenmäßige Absicherung mit sich, weshalb auch diese Kategorie von
Personen das Recht haben sollte, während der Erziehungszeiten in Bezug
auf die Vorsorgebeiträge unterstützt zu werden.
Nachdem der Zuschuss für die freiwilligen
Beitragszahlungen an das NISF/INPS für Personen, die sich vollzeitlich
der Pflege ihrer Kinder widmen, bereits im Dezember mit dem regionalen
Stabilitätsgesetz 2017 von 7.000,00 auf 9.000,00 Euro angehoben worden
war, wird nun auch der Zuschuss für die Personen, die eine
Teilzeitbeschäftigung ausüben und sich der Betreuung ihrer Kinder
widmen, von 3.500,00 auf 4.500,00 Euro angehoben.
Das neue Gesetz stellt klar, dass die
Zuschüsse gleichzeitig sowohl für die Unterstützung der freiwilligen
Beitragszahlungen an das NISF/INPS als auch für die Unterstützung der
Zusatzvorsorge beantragt werden können, obei für die Zusatzvorsorge ein
jährlicher Höchstbetrag von 4.000 Euro bzw. von 2.000 Euro bei
Teilzeitbeschäftigung – vorgesehen ist.
Vor Kurzem wurde außerdem auch die
Möglichkeit eingeführt, diese Beiträge im Fall von Anvertrauung von
Pflegekindern in Anspruch zu nehmen. Sie stehen nun nicht mehr nur bis
zum dritten Jahr, sondern für den gesamten Zeitraum der Anvertrauung
unabhängig vom Alter des Pflegekindes zu.
In Bezug auf den Beitrag für Personen, die
sich der Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen widmen,
betrifft die wichtigste Änderung die Ausdehnung dieser Maßnahme auf die
Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst, die sich im Wartestand befinden.
Bisher stand dieser Beitrag den Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst
nur dann zu, wenn sie mit einem Teilzeitvertrag beschäftigt waren. Auch
in diesem Fall gelten die oben genannten Erwägungen in Bezug auf die
Anerkennung der Pflichtbeiträge für die selbständig Erwerbstätigen und
freiberuflich Tätigen.
Infolge der oben erwähnten Erhöhung von
7.000,00 auf 9.000,00 Euro des Beitrags zur Unterstützung der
freiwilligen Beitragszahlungen an das NISF/INPS zugunsten der Personen,
die sich der sich der Betreuung ihrer Kinder widmen, wird auch der
Beitrag für Personen, die pflegebedürftige Kinder oder Pflegekinder im
Alter unter fünf Jahren betreuen, von 7.000,00 auf 9.000,00 Euro erhöht.
Zudem wird die Unterstützung der
freiwilligen Weiterversicherung – angesichts der Einverleibung des
NFAÖV/INPDAP in das NISF/INPS und der in den letzten Jahren stark
veränderten Rentenregelung für die öffentlichen Bediensteten, die nun
der Regelung für die Arbeitnehmenden in der Privatwirtschaft
gleichgestellt werden kann – auch ehemaligen öffentlichen Bediensteten
ermöglicht, die minderjährige Kinder haben bzw. das 55. Lebensjahr
vollendet haben oder das 50. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos
sind.
"Die Region hat es sich zum Ziel gesetzt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Bereiche Ergänzungs- und Zusatzvorsorge, die Pflegearbeit in der Familie anzuerkennen und aufzuwerten", betont Regionalassessorin Plotegher. "Es ist uns ein besonderes Anliegen, die Frauen zu unterstützen, deren Rentenbezüge im Durchschnitt halb so hoch sind, wie jene der Männer", sagt Assessorin Plotegher. Besonders für Frauen sei es derzeit schwierig, Berufs- und Familienleben unter einen Hut zu bringen. Entscheiden sie sich für eine Verringerung der Arbeitszeit oder eine Teilzeitstelle, um Kinder oder pflegebedürftige Familienangehörige zu betreuen, so bringe das verminderte Beitragszahlungen und in der Folge niedrigere Rentenbezüge mit sich.
Datum: 20.07.2017 |