Autonome Region Trentino-Südtirol
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Montag, 6. September 2010   
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Informationen, Vordrucke und Bestimmungen
 

              


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DatumTitelAnmerkungen
10.08.2010 GESUCH UM AUSZAHLUNG (Provinz Bozen) Initiativen zur Förderung der europäischen Integration
04.08.2010 Richiesta di liquidazione (Provincia di Trento) (Nur Italienisch)
04.08.2010 Gesuch um Auszahlung - Finanzielle Unterstützung - (Initiativen von besonderem Belang für die Region - Provinz Bozen)
04.08.2010 Gesuch um Auszahlung - Finanzielle Unterstützung - (Initiativen von besonderem Belang für die Region - Provinz Bozen)

04.08.2010 Modulo di richiesta liquidazione patrocinio finanziario per la Provincia di Trento (Nur Italienisch)
04.08.2010 Modulo di richiesta liquidazione patrocinio finanziario per la Provincia di Trento (Nur Italienisch)
03.08.2010 SAMMLUNG DER GESETZE UND VERORDNUNGEN DER REGION AUF DEM SACHGEBIET DER ORDNUNG DER ÖFFENTLICHEN BETRIEBE FÜR PFLEGE- UND BETREUUNGSDIENSTE (ÖBPB)
August 2010
SAMMLUNG DER GESETZE UND VERORDNUNGEN DER REGION AUF DEM SACHGEBIET DER ORDNUNG DER ÖFFENTLICHEN BETRIEBE FÜR PFLEGE- UND BETREUUNGSDIENSTE (ÖBPB)
02.08.2010 SONDERSTATUT FÜR TRENTINO-SÜDTIROL
VORWORT

Diese Veröffentlichung enthält die jüngsten Änderungen, die das mit DPR vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigte Autonomiestatut betreffen. Sie umfassen vor allem die im Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2 (Bestimmungen betreffend die Direktwahl der Präsidenten der Regionen mit Sonderstatut und der Autonomen Provinzen Trient und Bozen) enthaltenen Änderungen, die sich unmittelbar auf das Statut beziehen und folglich aus dem Wortlaut des Statutes gleich zu ersehen sind.

Im Art. 10 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3 betreffend Änderungen zum V. Titel des zweiten Teils der Verfassung wird hingegen vorgesehen, dass „bis zur Anpassung der jeweiligen Statuten“ die Bestimmungen des genannten Verfassungsgesetzes auch in den Regionen mit Sonderstatut und in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen Anwendung finden müssen, jedoch beschränkt auf die Teile, in denen Formen der Autonomie vorgesehen sind, welche über die bereits zuerkannten hinausgehen. Somit werden gleichzeitig mögliche Einschränkungen der Anwendungsbereiche der verschiedenen Rechtsinstitute und Mechanismen vermieden, die den Sonderautonomien derzeit zuerkannt sind.

Die Bestimmungen des Sonderstatutes in Verbindung mit den Bestimmungen, die im genannten Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 enthalten sind, sowie überdies die Durchführungsbestimmungen auf dem Sachgebiet der Autonomie, die im Sinne und für die Wirkungen des Art. 107 des Statutes erlassen wurden, bilden den gesetzlichen Rahmen der Bestimmungen betreffend die Anerkennung auch der Formen der Autonomie, die über die der Region und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen bereits zuerkannten hinausgehen.

In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auf den Art. 55 des Statutes zu verweisen, in dem noch die Kontrolle der Regional- bzw. Landesgesetze „vorgesehen“ ist. Genannter Artikel hat allerdings seine Wirkung gänzlich verloren, da der Art. 127 der Verfassung durch den Art. 8 des genannten Verfassungsgesetzes Nr. 3/2001 ersetzt wurde, laut dem der Sichtvermerk des Regierungskommissars nicht mehr erforderlich ist und die Regierung sowie die Region und die beiden Autonomen Provinzen Trient und Bozen innerhalb sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des jeweiligen Gesetzgebungsaktes die Frage der Verfassungswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen können.

Bisher wurde die Anpassung der Bestimmungen des Statutes noch nicht vorgenommen, sodass der Wortlaut desselben in der abgeänderten Form nicht verbreitet werden kann. Es steht jedoch fest, dass eine Vielzahl von Bestimmungen des Statutes durch die Reform des V. Titels des zweiten Teils der Verfassung für sämtliche Wirkungen als geändert, aufgehoben oder ersetzt zu betrachten ist.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass durch letztgenanntes Verfassungsgesetz der gesetzgeberische Rahmen der drei erwähnten Körperschaften geändert sowie die Prinzipien im Sachbereich der örtlichen Autonomien neu festgesetzt wurden.

In diesen Kontext werden zudem die Bestimmungen eingeordnet, auf die im Art. 2 Abs. 107-125 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191 betreffend Bestimmungen über die Erstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates - Finanzgesetz 2010 verwiesen wird und die im Sinne und für die Wirkungen des Art. 104 des Statutes genehmigt wurden. Die Teile, die das Statut unmittelbar betreffen, wurden folglich sofort in den Wortlaut desselben aufgenommen.

Infolge des letztgenannten Gesetzes müssen die Region und die beiden Autonomen Provinzen im Wesentlichen den Zielsetzungen des wirtschaftlichen Ausgleichs und den im Gemeinschaftsrecht festgesetzten finanziellen Verpflichtungen nachkommen sowie den im internen Stabilitätspakt vorgesehenen Instituten und überdies den weiteren Maßnahmen betreffend die Koordinierung der öffentlichen Finanzen entsprechen.

Aus den eingangs erwähnten Gründen wurden neben dem Wortlaut des Autonomiestatutes der Wortlaut des genannten Verfassungsgesetzes Nr. 2/2001 sowie jener gemäß dem Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 und zuletzt jener des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191 bezüglich der oben angeführten Teile wiedergegeben.

Trient, den 26. Juli 2010

Bearbeitet vom Amt für örtliche Körperschaften und Ordnungsbefugnisse der Autonomen Region Trentino-Südtirol
29.07.2010 Vordruck Beitragsantrag für Körperschaften, Vereinigungen oder Komitees mit Sitz in der Provinz Bozen Der Termin für die Einreichung der Anträge beim Amt für europäische Integration und humanitäre ist Donnerstag, den 30. September 2010. Die persönlich eingereichten Anträge haben spätestens um 16.00 Uhr einzulangen. Für die durch einschreiben übermittelten Anträge, gilt der Datumstempel.
29.07.2010 Modulo domande di contributo per enti, associazioni o comitati con sede in Provincia di Trento (Nur Italienisch)
28.07.2010 DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REGION
vom 28. Juli 2010, Nr. 10/L

Erlass der Verordnung betreffend „Weitere Änderungen zur mit Dekret des Präsidenten der Region vom 28. Juli 2009, Nr. 5/L genehmigten Durchführungsverordnung zum Art. 1 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5“

08.07.2010 Dekret des Präsidenten der Regione vom 8. Juli 2010, Nr. 22/A Festlegung der Fächer des Befähigungs¬lehrganges für künftige Gemeindesekretäre
08.07.2010 Rundschreiben Nr. 4/EL/2010 Änderung der Regelung betreffend die Pauschalvergütung der Außendienstkosten der Gemeindeverwalter aufgrund des Dringlichkeitsdekrets über die Finanzstabilisierung und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit (Gesetzdekret vom 31. Mai 2010, Nr. 78)
06.07.2010 BESCHLUSS DES REGIONALAUSSCHUSSES
vom 6. Juli 2010, Nr. 156
Genehmigung der Modalitäten und Kriterien für die Gewährung der Beiträge für Ausgaben in Zusammenhang mit dem Gebrauch der ladinischen Sprache laut Art. 25 des Regionalgesetzes vom 21. September 2005, Nr. 7 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen betreffend „Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen - Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste”
06.07.2010 BESCHLUSS DES REGIONALAUSSCHUSSES
vom 6. Juli 2010, Nr. 155

Grundsätzliche Festlegung der den Rechnungsprüfern der öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste zustehenden Höchstvergütung

01.07.2010 Verzeichnis der Aufträge un der Vergütungen
24.06.2010 GESUCH UM AUSZAHLUNG Einheitstext des D.P.R.A. vom 23.06.1997, Nr. 8/L; D.P.Reg. vom 15.06.2006, Nr. 9/L; D.P.Reg. 4.06.2005, Nr. 5/L
15.06.2010 BESCHLUSS DES REGIONALAUSSCHUSSES
vom 15. Juni 2010, Nr. 144

Genehmigung der Modalitäten und Kriterien für die Finanzierung von Ausbildungslehrgängen und für die Durchführung von Studien und Forschungen im Sozial- und Vorsorgebereich im Sinne des Art. 24 des Regionalgesetzes vom 21. September 2005, Nr. 7 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen betreffend „Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen - Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste”

28.05.2010 ORDNUNG DER GEMEINDEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL 2010
  • Einheitstext der Regionalgesetze über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L),koordiniert mit den Bestimmungen, die durch die Regional­gesetze vom 6. Dezember 2005, Nr. 9, vom 20. März 2007, Nr. 2, vom 13. März 2009, Nr. 1 und vom 11. Dezember 2009, Nr. 9 eingeführt wurden
  • Einheitstext der Regionalgesetze über die Ordnung des Personals der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 2/L, geändert durch das DPReg. vom 11. Mai 2010, Nr. 8/L)
  • Einheitstext der Regionalgesetze betreffend die Buchhaltungs- und Finanzordnung in den Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPRA vom 28. Mai 1999, Nr. 4/L,geändert durch das DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 4/L)
12.05.2010 DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REGION
vom 12. Mai 2010, Nr. 9/L

Erlass der Verordnung betreffend „Änderung des Dekrets des Präsidenten der Region vom 13. April 2006, Nr. 3/L (Durchführungsverordnung über die Neuordnung der ÖFWE im Sinne des V. Titels des Regionalgesetzes vom 21. September 2005, Nr. 7 - Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen - Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste)“