Regione Autonoma Trentino-Alto Adige
Autonome Region Trentino-Südtirol
Freitag, 3. Mai 2024   
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Aufgaben der Regionalregierung
Die Regionalregierung ist im Sinne des Art. 24 des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigten Sonderautonomiestatuts ein Organ der Region.
Die Regionalregierung ist also ein Bestandteil der Körperschaft, der laut Statut dazu ermächtigt ist, Rechtshandlungen für die Körperschaft durchzuführen.
Die Regionalregierung ist außerdem das Vollzugsorgan der Region, wie aus der im Art. 44 des Sonderautonomiestatuts enthaltenen Bestimmung hervorgeht.
Demzufolge ist die Regionalregierung das Organ, das sich um die Erreichung der Zielsetzungen der Körperschaft bemüht und ihre Interessen vertritt.
Der Regionalregierung unterliegt der Verwaltungsapparat mit seinen Ämtern, die für die Ausübung der administrativen Tätigkeit zuständig sind.
In ihrer Eigenschaft als Vollzugsorgan steht ihr unter anderem die Beschlussfassung über die Durchführungsverordnungen zu den vom Regionalrat verabschiedeten Gesetzen, die Verwaltung des Vermögens der Region, die Genehmigung und Vorlegung von Gesetzentwürfen, die Erarbeitung des Haushaltsplanes, die Beschlussfassung über die Anfechtung von auf statutarische Zuständigkeiten übergreifenden staatlichen Maßnahmen sowie im Dringlichkeitsfalle das Erlassen von Maßnahmen zu, die in die Zuständigkeit des Regionalrates fallen und von diesem zu bestätigen sind.
Bei Einführung und Regelung gesamtstaatlicher Kommunikations- und Transportdienste, die in besonderer Weise die Region betreffen, muss auch die Regionalregierung befragt werden.
Die von der Regionalregierung bzw. vom Rat ausgeübten Tätigkeiten entsprechen somit jenen der Regierung und des Parlaments auf gesamtstaatlicher Ebene.
Das Vollzugsorgan der Region hat jedoch laut den im Art. 46 des Sonderautonomiestatuts vorgesehenen Bestimmungen und den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juli 1959, Nr. 50, vom 9. Juni 1961, Nr. 32 sowie vom 14. Juni 1962, Nr. 51 nicht die Befugnis, Gesetzesdekrete bzw. gesetzesvertretende Dekrete zu erlassen.
Die von der Regionalregierung getroffenen Maßnahmen werden in Form von Beschlüssen erlassen.
Die Regionalregierung darf bei Fehlen der Mehrheit ihrer Mitglieder keine Beschlüsse fassen. Ein Beschluss wird erst dann als gültig anerkannt, wenn bei der Abstimmung die Fürstimmen überwiegen. Bei Stimmengleichheit wird hingegen die Beschlussvorlage nicht angenommen.
Die Regionalregierung ist ein Kollegialorgan, das sich gemäß Art. 36 des Sonderautonomiestatuts aus dem Präsidenten, aus zwei Vizepräsidenten – von denen einer der italienischen und einer der deutschen Sprachgruppe angehören muss – und aus den Assessoren sowie Ersatzassessoren zusammensetzt.
Die Mitglieder der Regionalregierung, deren Zusammensetzung im Verhältnis zur Stärke der im Regionalrat vertretenen Sprachgruppen steht, werden aus der Mitte des Regionalrates gewählt.
Im Sinne des Art. 42 des Sonderautonomiestatuts bestimmt der Präsident der Region die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die einzelnen Assessoren mit eigenem Dekret und wählt den Vizepräsidenten, der ihn bei seiner Abwesenheit bzw. Verhinderung vertritt (Art. 36 des Statuts).
Die Amtszeit der Regionalregierung entspricht im Sinne des Art. 37 des Sonderautonomiestatuts jener des Regionalrates. Läuft diese ab, so übernimmt die Regionalregierung bis zur Ernennung der neuen Regierung nur jene ordentlichen Verwaltungsaufgaben, die unaufschiebbar und dringlich sind.
Die Mitglieder der Regionalregierung beziehen im Sinne des Art. 1 des Regionalgesetzes vom 13. November 1979, Nr. 5 eine besondere Amtsentschädigung.