Regione Autonoma Trentino-Alto Adige
Autonome Region Trentino-Südtirol
Samstag, 4. Mai 2024   
Meteo - WetterWetter Trentino Meteo - WetterWetter Südtirol                                 SupportoGiustizia@regione.taa.it Kontakt                                 » Italiano
 
Wie wird man Friedensrichter
Voraussetzungen

Die für die Ernennung zum Friedensrichter erforderlichen Voraussetzungen sind im Art. 3 des Gesetzes vom 24. November 1999, Nr. 468 angeführt, welches das Gesetz vom 21. November 1991, Nr. 374 über die Errichtung der Friedensgerichte abgeändert hat. Insbesondere gelten als Voraussetzung für die Ernennung
  • das Doktorat in Rechtswissenschaften;
  • ein Alter von mindestens 30 und höchstens 70 Jahren;
  • der erfolgreiche Abschluss der Anwaltsprüfung.
Von der Anwaltsprüfung wird abgesehen, wenn der Anwärter folgende Tätigkeiten ausgeübt hat:
  • gerichtliche Funktionen, auch ehrenamtlicher Art, für mindestens zwei Jahre;
  • das Amt eines Notars;
  • Lehrtätigkeit in rechtswissenschaftlichen Fächern an einer Universität;
  • Aufgaben einer Führungskraft oder in der ehem. gehobenen Laufbahn der Gerichtskanzleien und -sekretariate.
Der Anwärter auf das Amt eines Friedensrichters muss außerdem
  • italienischer Staatsbürger sein;
  • die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;
  • die notwendige körperliche und psychische Eignung besitzen;
  • jegliche abhängige öffentliche oder private Erwerbstätigkeit eingestellt haben oder sich verpflichten, eine solche vor der Übernahme des Amtes als Friedensrichter einzustellen.
  • Ferner darf er nicht wegen einer nicht fahrlässigen Straftat oder wegen einer Übertretung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und keinen Vorsorge- oder Sicherungsmaßnahmen unterworfen sein.
In der Provinz Bozen ist für die Ernennung zum Friedensrichter zudem die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache erforderlich, die durch den Besitz der Bescheinigung gemäß Art. 4 Abs. 3 Z. 4 des DPR vom 26. Juli 1976, Nr. 752 nachgewiesen werden muss.

Ernennung

Die Ernennung der ehrenamtlichen Richter, die mit dem Amt eines Friedensrichters betraut werden, erfolgt nach dem positiven Abschluss einer halbjährigen theoretisch-praktischen Ausbildung und aufgrund der Eignungsbewertung, die vom Gerichtsrat mit Dekret des Justizministers nach Beschluss des Obersten Rates für das Gerichtswesen auf Vorschlag des Präsidenten der Region abgegeben wird.
Ein ehrenamtlicher Richter, der das Amt eines Friedensrichters ausübt, bleibt vier Jahre im Amt und kann zweimal wiederbestätigt werden. Beim Erreichen des 75. Lebensjahres muss der Friedensrichter in jedem Falle sein Amt niederlegen.
In seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher und nicht berufsmäßiger Richter erhält der Friedensrichter verschiedene im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bemessene staatliche Zulagen, die mit der Ruhestandsversorgung kumulierbar sind.

Lehrgänge und Zulagen

Dank ihrer Sonderautonomie kann die Region Trentino-Südtirol Maßnahmen auf dem Sachgebiet der Friedensgerichtsbarkeit ergreifen und trägt so zu einer effizienteren und bürgernäheren Justizverwaltung bei. Im Einvernehmen mit dem Gerichtsrat des Oberlandesgerichtsbezirkes werden für die Friedensrichter regelmäßig Aus- und Fortbildungslehrgänge veranstaltet; außerdem erhalten die Friedensrichter in Zusammenhang mit den ausgeübten Funktionen oder der übernommenen Verantwortung besondere Zulagen zu Lasten, des Haushalt der Region. Im Besonderen hat das Regionalgesetz vom 20. November 1999, Nr. 8 für die Friedensrichter der Autonomen Region Trentino – Südtirol folgende Zulagen vorgesehen:

  • Direktionszulage (Art. 1): Die Direktionszulage steht den Friedensrichtern zu, welche die Funktion eines Amtsdirektors ausüben, d. h. den koordinierenden Friedensrichtern, den mit Koordinierungsfunktionen betrauten Friedensrichtern und den Friedensrichtern, die vom Präsidenten des Landesgerichts mit der Amtsführung beauftragt wurden.
  • Zweisprachigkeitszulage (Art. 2): Die Zweisprachigkeitszulage steht allen Friedensrichtern der Provinz Bozen zu, die den Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache im Sinne des Art. 4 des DPR vom 26. Juli 1976, Nr. 752 besitzen.
  • Entfernungszulage (Art. 3): Die Entfernungszulage steht den Friedensrichtern zu, die ihr Amt in einer Gemeinde ausüben, in der sie nicht wohnhaft sind und die mindestens 10 km von der Wohnsitzgemeinde entfernt liegt.
  • Regionale Risikozulage (Art. 4): Die regionale Risikozulage wird den ehrenamtlichen Richtern, die das Amt eines Friedensrichters ausüben, u. a. im Zusammenhang mit der Funktion des Friedensrichters als Arbeitgeber im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. September 1994, Nr. 626 zuerkannt.