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Erklärungen über die Sprachgruppenzugehörigkeit bzw. –angliederung und diesbezügliche Bescheinigungen

ERKLÄRUNG ÜBER DIE SPRACHGRUPPENZUGEHÖRIGKEIT BZW. –ANGLIEDERUNG

Laut dem gesetzesvertretenden Dekret vom 29. April 2015, Nr. 75 betreffend Änderungen zum DPR vom 26. Juli 1976, Nr. 752 können die in der Provinz Bozen wohnhaften Bürgerinnen und Bürger, die volljährig und nicht geisteskrank sind, ab 1. Juli 2015 jederzeit ihre Erklärung über die Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen nicht nur beim Landesgericht, sondern auch bei dem für ihren Wohnort zuständigen Friedensgericht vorlegen. Auch die Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 14 und 18 Jahren können freiwillig besagte Erklärung abgeben, die in diesem Fall ab sofort wirksam ist.

Die Erklärung ist auf dem Formblatt A/1 abzugeben, welches sodann in einen eigens dafür vorgesehenen gelben Umschlag mit Angabe des Zu- und Vornamens sowie des Geburtsorts und -datums der erklärenden Person gegeben werden muss. Der verschlossene Umschlag wird dann von der erklärenden Person beim Amt unter Vorlage ihres Ausweises und ggf. der von der Wohnsitzgemeinde übermittelten Aufforderung zur Abgabe der Erklärung abgegeben. Wenn möglich ist auch der Umschlag vorzuweisen, auf dem das Empfangsdatum aufscheint, weil auf der Grundlage dieses Datums festgelegt wird, ob die Erklärung sofort wirksam ist oder erst nach Ablauf von 18 Monaten ab ihrer Einreichung. Die Erklärungen, die innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Aufforderung abgegeben werden, sind nämlich ab sofort wirksam.

Der Antrag auf Änderung einer vorhergehenden Erklärung kann fünf Jahre nach deren Einreichung auch von den Friedensgerichten entgegengenommen werden. Für den Widerruf ist hingegen ausschließlich das Landesgericht Bozen zuständig.

Für sämtliche Erklärungen der Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates, die in der Provinz Bozen wohnhaft oder nicht wohnhaft sind, ist ausschließlich das Amt für die Verwaltung der Erklärungen über die Sprachgruppenzugehörigkeit bzw. -angliederung beim Landesgericht Bozen zuständig.

ANTRAG AUF BESCHEINIGUNG DER SPRACHGRUPPENZUGEHÖRIGKEIT BZW. -ANGLIEDERUNG

Laut oben genanntem gesetzesvertretendem Dekret kann der Antrag auf Bescheinigung der Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen auch bei den Friedensgerichten in der Provinz Bozen eingereicht werden, die ihn dem zuständigen Amt des Landesgerichts Bozen weiterleiten. In diesem Fall sorgt das Landesgericht Bozen für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Bearbeitung und veranlasst die Übergabe der Bescheinigung in geschlossenem Umschlag durch das Friedensgericht. Bei den Friedensgerichten stehen die Vordrucke für genannten Antrag auf Bescheinigung bzw. den Antrag mit Vollmacht zur Verfügung. Dem Antrag ist immer eine Fotokopie eines Ausweises der erklärenden Person und ggf. der vollmachtgebenden Person beizulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Landesgericht Bozen, das für die Aufbewahrung der Erklärungen zuständig ist, die Bescheinigungen sofort ausstellen kann, während für die Friedensgerichte längere Bearbeitungszeiten vorgesehen sind.

VORDRUCKE:

Dokument PDF FORMBLATT A/1

Dokument PDF BESCHEINIGUNGSANTRAG

Dokument PDF ANTRAG MIT VOLLMACHT