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Gruber-Degasperi-Abkommen
Accordo Degasperi-Gruber
Am 5. September 1946 unterzeichnen Karl Gruber und Alcide Degasperi das ihren Namen tragende Abkommen zum Schutze der deutschsprachigen Minderheit in Südtirol

Der Pariser Vertrag sieht im Art. 1 die volle Gleichberechtigung der deutschsprachigen Einwohner der Provinz Bozen und der benachbarten zweisprachigen Gemeinden der Provinz Trient mit den italienischsprachigen Einwohnern im Rahmen besonderer Schutzmaßnahmen für den ethnischen Charakter sowie für die kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung der deutschen Sprachgruppe vor. Im Besonderen sichert der Art. 1 den deutschsprachigen Bürgern den Unterricht in der Muttersprache, die Gleichstellung der deutschen und der italienischen Sprache in den öffentlichen Ämtern und in der zweisprachigen Ortsnamengebung, das Recht, die deutschen Familiennamen wieder anzunehmen, die italianisiert wurden, sowie die Gleichberechtigung bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern zum Zwecke eines angemessenen Proporzes („appropriate proportion of employment"). Der Art. 2 erkennt der Bevölkerung oben genannter Gebiete die Ausübung einer autonomen regionalen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt zu und sichert damit eine effektive Autonomie für die Provinz Bozen und für „die benachbarten zweisprachigen Gemeinden der Provinz Trient“. Zur Provinz Trient gehörten damals auch die zweisprachigen Gemeinden des Südtiroler Unterlandes und des Nonsberges, die laut Südtiroler Auslegung mit diesem Ausdruck gemeint waren Im Art. 3 verpflichtet sich Italien, nach Beratung mit der österreichischen Regierung die Frage der Staatsbürgerschaftsoptionen zu revidieren und Abkommen mit Österreich zur gegenseitigen Anerkennung von Studientiteln und für den freien Personen- und Güterverkehr sowie für einen erweiterten Grenzverkehr zu treffen. Auf die Ergebnisse der Friedensverhandlungen in Paris und auf dieses Abkommen, das indirekt eine Zustimmung zur Angliederung Südtirols an Italien bedeutete, reagierten damals Teile der Bevölkerung Tirols und Südtirols mit großer Enttäuschung. Nur durch die geschichtliche Entwicklung wird sich letztendlich herausstellen, ob es richtig war oder nicht, dem Abkommen zuzustimmen. Sicher ist, dass dieses Abkommen die heutige Selbstverwaltung und die gesetzgebenden Befugnisse gewährleistet und damit den Schutz der Minderheiten und das Zusammenwirken der Volksgruppen fördert. Auf das Gruber-Degasperi-Abkommen bezieht sich auch die sogenannte Streitbeilegungserklärung vom Juni 1992, mit welcher die 1960 von der UNO in Bezug auf die Südtirol-Frage eingeleiteten Verhandlungen abgeschlossen wurden.

Der Pariser Vertrag im deutschen Wortlaut

1. Die deutschsprachigen Einwohner der Provinz Bozen und der benachbarten zweisprachigen Gemeinden der Provinz Trient genießen die volle Gleichberechtigung mit den italienischsprachigen Einwohnern, im Rahmen besonderer Maßnahmen zum Schutze der volklichen Eigenart und der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der deutschen Sprachgruppe. In Übereinstimmung mit den bereits erlassenen oder zu erlassenden gesetzlichen Maßnahmen wird den Staatsbürgern deutscher Zunge im besonderen gewährt:

a) Volks- und Mittelschulunterricht in ihrer Muttersprache;
b) Gleichberechtigung der deutschen und italienischen Sprache in öffentlichen Ämtern und amtlichen Urkunden wie auch in der zweisprachigen Ortsnamengebung;
c) das Recht, die deutschen Familiennamen wieder zu erwerben, die im Laufe der vergangenen Jahre italianisiert wurden;
d) Gleichberechtigung bei Zulassung zu öffentlichen Ämtern zu dem Zwecke, eine angemessenere Verteilung der Beamtenstellen zwischen den beiden Volksgruppen zu verwirklichen.

2. Der Bevölkerung obgenannter Gebiete wird die Ausübung einer autonomen regionalen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt zuerkannt. Der Rahmen, in welchem die besagten Autonomiemaßnahmen Anwendung finden, wird in Beratung auch mit örtlichen Vertretern der deutschsprachigen Bevölkerung festgelegt werden.

3. Die italienische Regierung verpflichtet sich, zum Zwecke der Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen Österreich und Italien nach Beratung mit der österreichischen Regierung und innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung vorliegenden Vertrages:

a) Im Geiste der Billigkeit und Weitherzigkeit die Frage der Staatsbürgerschaftsoptionen, welche sich aus dem Abkommen Hitler-Mussolini vom Jahre 1939 ergibt, zu revidieren;
b) eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit gewisser Studientitel und Hochschuldiplome zu treffen;
c) ein Abkommen über den freien Personen- und Güterverkehr zwischen Nordtirol und Osttirol auf dem Schienenwege und in möglichst weitgehendem Umfange auch auf dem Straßenwege zu treffen;
d) Sonderabmachungen zur Erleichterung eines erweiterten Grenzverkehrs und örtlichen Austausches bestimmter Mengen heimischer Erzeugnisse und Güter zwischen Österreich und Italien zu treffen.

Der Pariser Vertrag (offizieller Text)
Accordo Degasperi-Gruber
Accordo Degasperi-Gruber